Pflegekräfte sind gesetzlich nicht verpflichtet, kurzfristig aus dem Frei einzuspringen – eine einseitige Dienstanweisung dazu ist rechtlich nicht bindend. Grundlage ist unter anderem § 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach Änderungen der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus angekündigt werden müssen. Trotzdem werden laut einer Befragung des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe fast 60 Prozent der Pflegekräfte ein- bis zweimal im Monat gebeten einzuspringen. Als Ausgleich zahlen immer mehr Kliniken freiwillige Einspringprämien.
Die meisten Pflegekräfte kennen die Situation: Während man sich am Abend auf den kommenden freien Tag freut, klingelt das Telefon: „Könntest du bitte …, ein Kollege hat sich gerade krank gemeldet …”. Laut einer Befragung des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe erhalten fast 60 Prozent der Pflegenden in Deutschland solche Bitten ein- bis zweimal pro Monat. Rund 30 Prozent werden sogar drei- bis fünfmal im Monat zum Einspringen aufgefordert.
Dabei lösen solche Anrufe bei den meisten Pflegekräften einen inneren Konflikt aus. Ein „Nein” bedeutet, dass entweder die anderen KollegInnen oder die PatientInnen unter einer schlecht besetzten Schicht leiden könnten. Ein „Ja” zum Einspringen aus dem Frei wiederum schadet bei diesem ohnehin körperlich belastenden Job der eigenen Erholung und somit der Gesundheit und meist auch dem Privatleben. Was also tun, wenn der Arbeitgeber anruft und fragt, ob die Pflegekraft einspringen kann?
Pflege-Kollegin oder -Kollege krank: Muss ich einspringen?
Prinzipiell sind Pflegekräfte nicht dazu verpflichtet, kurzfristig einzuspringen. Sie müssen in ihrer Freizeit nicht einmal ans Telefon gehen. Denn per Gesetz gelten die Arbeitszeiten und Schichten, die im Dienstplan stehen. In den meisten Kliniken oder anderen Einrichtungen werden diese vier Wochen im Voraus bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntgabe übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht aus, das auch für ihn selbst bindend ist. Kurzfristige Änderungen von dem einmal veröffentlichten Dienstplan sind zwar möglich, jedoch nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers, also der Pflegekraft.
Vor allem kurzfristige Änderungen müssen vom Arbeitnehmer nicht hingenommen werden. „Kurzfristig" bedeutet laut diverser Gerichtsurteile mindestens vier Tage vorher. So steht es auch im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge unter „Arbeit auf Abruf". „Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt …" (§12, Absatz 3).
Auch der Begriff Krankheitsvertretung fällt in diesem Zusammenhang häufig: Gemeint ist damit meist genau diese Situation – der spontane Ausfall einer Kollegin oder eines Kollegen durch Krankheit. Arbeitsrechtlich ändert der Begriff nichts an der Rechtslage: Auch eine Krankheitsvertretung ist freiwillig, solange sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder per Rufbereitschaftsregelung vereinbart wurde.
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Ist eine Dienstanweisung verbindlich?
Meldet sich eine Kollegin oder ein Kollege auf Station krank, dann bringt das oft den gesamten Dienstplan durcheinander. Der für den Plan Verantwortliche hat in so einem Fall möglicherweise Schwierigkeiten, Ersatz zu finden und gibt den Druck an die KollegInnen weiter, die eigentlich frei haben. Statt einer Bitte oder Frage wird eine Dienstanweisung an die Pflegekraft formuliert.
Eine solche Dienstanweisung ist rein rechtlich gesehen jedoch nicht bindend. Wie bereits erwähnt, müssen Pflegekräfte in ihrer Freizeit nicht einmal ans Telefon gehen, geschweige denn müssen sie einspringen, wenn sie nicht möchten. Ein „Nein” darf also keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Pflegekräfte haben. Anders verhält es sich, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde.
Gibt es fürs Einspringen einen Bonus?
Statt unrechtmäßig Druck auf die Pflegekräfte auszuüben, damit sie aus ihrem Frei einspringen und Engpässe ausgleichen, setzen mittlerweile viele Krankenhäuser oder Kliniken auf eine Einspringprämie fürs freiwillige Einspringen von Pflegekräften. Wer kurzfristig einen zusätzlichen Dienst im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung übernimmt, erhält hierfür Geld oder andere Prämien. Die genaue Höhe der Einspringprämie unterscheidet sich also je nach Klinik, Dienstart und Ankündigungsfrist deutlich. Diese Prämie ist zudem steuerpflichtig, da sie als Gehaltszulage gilt.
Wichtige Abgrenzung: Die Einspringprämie ist nicht zu verwechseln mit dem staatlichen Corona-Pflegebonus aus den Jahren 2022/2023. Dieser war eine einmalige, steuerfreie Sonderzahlung des Bundes (je nach Bereich bis zu 550 Euro bzw. in Kliniken mit hoher Covid-19-Fallzahl bis zu 4.500 Euro) und konnte nur bis zum 31. Mai 2023 ausgezahlt werden. Die Einspringprämie dagegen ist eine freiwillige, laufende Leistung einzelner Kliniken für jeden kurzfristig übernommenen Dienst und existiert unabhängig von der Corona-Pandemie weiter.
Ist es egoistisch, als Pflegekraft nicht einzuspringen?
Wer in der Pflege arbeitet, hat ein großes Herz und viele Krankenschwestern, Krankenpfleger oder Altenpflegerinnen und Altenpfleger können schwer „Nein” sagen. Schließlich geht es bei ihrer Arbeit im Krankenhaus oder in Pflegeeinrichtungen um andere Menschen – entweder hilfsbedürftige Personen oder das eigene Team.
Dennoch sollten Pflegekräfte nicht sofort „Ja” rufen, wenn sie kurzfristig einspringen sollen. Denn auch die eigene Gesundheit darf nicht gefährdet werden. Schließlich haben Pflegekräfte ein erhöhtes Risiko für einen Burnout. Zudem ist keine Pflegekraft dafür verantwortlich, wenn der Dienstplan so gestaltet wurde, dass niemand ausfallen darf. Krankheitsbedingte Ausfälle müssen bei der Planung berücksichtigt werden, damit sie ohne ständiges Einspringen aus dem Frei aufgefangen werden können. Soweit zumindest die Theorie. Doch wo kein Personal vorhanden ist, kann auch kein Dienstplan mit Puffer erstellt werden. Überstunden gehören deshalb für Krankenschwestern und Co. zum Alltag.
Kann man in der Pflege arbeiten, ohne Extra-Schichten zu übernehmen?
Rein rechtlich gesehen darf niemand dazu gezwungen werden, kurzfristig bzw. ständig für kranke KollegInnen einzuspringen. In der Praxis sieht das meist anders aus. Vorgesetze und teilweise auch KollegInnen bauen Druck auf. Das eigene Gewissen ebenfalls. Hier hilft es, über die Situation im Team zu sprechen.
Kommt es nur in Ausnahmefällen zum Einspringen, sollte die Belastung gerecht verteilt werden. Klingelt das private Telefon jedoch ständig, können die Pflegekräfte als Team die Vorgesetzten darauf ansprechen und geschlossen eine Lösung fordern. Eine Alternative ist der Wechsel in die Zeitarbeit Pflege. Als Leasingkraft in der Pflege profitieren die Fachkräfte von deutlich mehr Mitspracherecht beim Dienstplan. Ein Einspringen aus dem Frei gibt es nicht oder nur in Ausnahmefällen und nur, wenn die Pflegekraft zustimmt.
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Weitere Fragen
Kann man zum Einspringen verpflichtet werden?
Nein, im in der Regel nicht. Das Einspringen erfolgt freiwillig, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regelt etwas anderes.
Wird man fürs Einspringen bezahlt?
Ja, in der Regel gibt es eine zusätzliche Vergütung, z. B. durch Zuschläge oder Bonuszahlungen – je nach Einrichtung und Tarifvertrag.
Muss ich für kranke Kollegen einspringen?
Nein, eine generelle Pflicht besteht nicht – Einspringen ist ein Entgegenkommen, kein Muss.
Ist Krankheitsvertretung arbeitsrechtlich geregelt?
Ja, indirekt: Nach § 12 Abs. 3 TzBfG muss der Arbeitgeber Änderungen der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus ankündigen. Eine kurzfristige Bitte um Krankheitsvertretung ist daher arbeitsrechtlich nicht bindend, solange keine Rufbereitschaft vereinbart wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegebonus und Einspringprämie?
Der Pflegebonus war eine einmalige, staatlich finanzierte Corona-Sonderzahlung (2022/2023, ausgelaufen zum 31. Mai 2023). Die Einspringprämie ist dagegen eine freiwillige, laufende Zahlung einzelner Kliniken für jeden kurzfristig übernommenen Dienst und unabhängig von der Pandemie weiterhin verbreitet.
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