Eine Schwangerschaft bedeutet für Pflegekräfte nicht unbedingt ein Beschäftigungsverbot. Es gibt auch Möglichkeiten, weiterzuarbeiten.
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Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass schwangere Mitarbeiterinnen nicht mit Arbeiten betrauen werden dürfen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen in Form von gesundheitsgefährdenden Umständen (Stoffe, Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung, Lärm) ausgesetzt sind.
Die Liste der Tätigkeiten, die schwangere Pflegekräfte oder schwangere Krankenschwestern nicht ausüben dürfen, ist damit besonders lang. Werdende Mütter in der Pflege sollten nicht:
Diese Tätigkeiten sind bei einer Schwangerschaft in der Pflege verboten.
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Da von vielen alltäglichen Tätigkeiten im Krankenhaus Gefahren ausgehen, lassen sich die Arbeitsbedingungen von schwangeren Pflegenden in der Regel nicht so einfach umgestalten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber alternative Aufgaben für die Mitarbeiterin vorschlagen. So übernehmen schwangere Krankenpflegerinnen oft Arbeiten wie:
Ist eine Ersatzbeschäftigung ebenfalls nicht möglich, spricht der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Die schwangere Frau ist dann freigestellt (§ 13 MuSchG). Ein individuelles Beschäftigungsverbot können ein Arzt oder eine Ärztin einer schwangeren Frau attestieren. Dann muss der Arbeitgeber sie ebenfalls freistellen.
Auch für die Arbeitszeiten von schwangeren Pflegenden gelten bestimmte Vorgaben: So dürfen werdende Mütter nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. In Ausnahmefällen ist es zulässig, schwangere Pflegekräfte zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen.
Dafür muss die werdende Mutter jedoch eindeutig einwilligen und ein Arzt schriftlich bestätigen, dass nichts gegen den längeren Einsatz spricht. Auch Sonn- und Feiertagsdienste dürfen Schwangere in der Pflege nur leisten, wenn sie selbst einverstanden sind. Sie dürfen außerdem nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in einer Doppelwoche tätig sein.
In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen schwangere Frauen generell nicht arbeiten. Nur auf ausdrücklich eigenen Wunsch hin können sie ihre Tätigkeit bis zur Geburt des Kindes fortsetzen. Ein Beschäftigungsverbot gilt außerdem acht Wochen nach der Entbindung. Für die Zeit der Mutterschutzfristen erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld, das über die Krankenkassen beantragt wird.
Schwangere Pflegekräfte sind angesichts des Fachkräftemangels in der Pflege für Kliniken auch eine Herausforderung – insbesondere, wenn mehrere Mitarbeiterinnen gleichzeitig schwanger sind. Hier kann es schnell zu Konflikten kommen.
Schwangere Pflegerinnen haben zum Beispiel oft ein schlechtes Gewissen, wenn die KollegInnen ihre Arbeit übernehmen müssen. Auch aus diesem Grund machen manche Schwangere von ihren Mutterschutz-Rechten keinen Gebrauch, gehen Risiken ein, die sie eigentlich vermeiden wollen. Das kann psychisch belastend sein.
Einige Schwangere in der Pflege müssen jedoch auch bei ihrem Arbeitgeber darum kämpfen, dass die im Mutterschutzgesetz verankerten Vorgaben eingehalten werden. Wenn Vorgesetzte den Richtlinien nicht ausreichend nachkommen, können Pflegekräfte versuchen, ein individuelles Beschäftigungsverbot bei ihrem Arzt oder ihrer Ärztin zu erwirken.
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Amely Schneider
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