Tipps für Schwangere

Schwanger in der Pflege: Was werdende Mütter wissen müssen

Eine Frau hält einen positiven Schwangerschaftstest in der Hand
Amely Schneider | 22.8.2026 | Lesedauer: 5 Minuten

Ansteckende Patienten, Kontakt mit Chemikalien, schweres Heben und Tragen: Schwangere Pflegekräfte sind im Krankenhaus vielen gesundheitlichen Risiken für sich und ihr Kind ausgesetzt.

Schwanger in der Pflege zu arbeiten ist grundsätzlich erlaubt – ein pauschales Beschäftigungsverbot gibt es nicht. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet den Arbeitgeber jedoch, sobald er informiert ist, die Arbeitsbedingungen anzupassen: kein Heben von mehr als 5 kg regelmäßig bzw. 10 kg gelegentlich ohne Hilfsmittel, keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, kein Kontakt mit unzumutbaren Infektionsrisiken, Zytostatika oder Röntgenstrahlung. Ist keine geeignete Ersatzbeschäftigung möglich, spricht der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus (§ 13 MuSchG). Werdende Mütter sollten den Arbeitgeber daher frühzeitig informieren, damit dieser rechtzeitig reagieren kann.

Eine Schwangerschaft ist in den meisten Fällen ein Grund zur Freude. Wer im Krankenhaus arbeitet, macht sich aber auch schnell Sorgen: Kann ich meinen Beruf noch ausüben, ohne meinem Kind zu schaden? Schließlich birgt der Arbeitsalltag in der Pflege viele Risiken, etwa sich mit Viren oder Bakterien anzustecken, die sich womöglich negativ auf die Schwangerschaft auswirken. Hinzu kommen der Umgang mit Chemikalien sowie hohe körperliche Belastungen – zum Beispiel beim Schieben von Betten oder beim Umlagern von PatientInnen. 

Mutterschutzgesetz: Arbeitgeber muss die Arbeit umorganisieren

Die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankerten Rechte sind dafür da, die Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes am Arbeitsplatz vor Gefahren zu schützen. Es verpflichtet den Arbeitgeber, alle Vorkehrungen zu schaffen, die erforderlich sind, um gesundheitliche Risiken abzuwenden. Dazu gehören körperliche Belastungen, Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsrisiken und psychische Belastungen. Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, muss er die Arbeit der werdenden Mutter so umorganisieren, dass sie und ihr Kind ausreichend geschützt sind.

Schwanger in der Pflege: Wann Arbeitgeber informieren?

Manche Pflegerinnen teilen ihre Schwangerschaft nicht sofort ihrem Arbeitgeber mit. Sie warten stattdessen die ersten drei Monate ab, bis das Risiko einer Fehlgeburt gesunken ist. Dies ist jedoch nicht ratsam. Denn in diesem Fall kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Schwangeren in die Wege leiten.

Medizinisches Personal auf einem Krankenhausflur.

Eine Schwangerschaft bedeutet für Pflegekräfte nicht unbedingt ein Beschäftigungsverbot. Es gibt auch Möglichkeiten, weiterzuarbeiten.

Diese Tätigkeiten sind für schwangere Pflegekräfte NICHT erlaubt

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass schwangere Mitarbeiterinnen nicht mit Arbeiten betraut werden dürfen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen in Form von gesundheitsgefährdenden Umständen (Stoffe, Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung, Lärm) ausgesetzt sind.

Die Liste der Tätigkeiten, die schwangere Pflegekräfte oder schwangere Krankenschwestern nicht ausüben dürfen, ist damit besonders lang. Werdende Mütter in der Pflege sollten nicht:

  • regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen oder befördern
  • nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats täglich mehr als vier Stunden stehen
  • schwere Schutzausrüstung tragen
  • Tätigkeiten ausüben, bei denen sie sich häufig strecken, beugen oder hocken müssen
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr ausüben, bei denen sie ausrutschen, fallen oder stürzen können, z. B. in der Bäderabteilung, in der Patientendusche oder wenn sie gangunsichere PatientInnen begleiten
  • aggressive und unruhige Patienten betreuen
  • unzumutbaren Infektionsgefahren ausgesetzt sein (z. B. durch SARS-CoV-2, Tuberkulose, Influenza, Keuchhusten)
  • Tätigkeiten mit stechenden oder schneidenden Instrumenten ausüben
  • Umgang mit akut toxischen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (Virustatika, Zytostatika) haben
  • sich in Strahlenbereichen (z. B. Röntgenabteilung) aufhalten
Krankenschwester lehnt sich gegen eine Wand. Daneben stehen verbotene Tätigkeiten für Schwangere in der Pflege.

Diese Tätigkeiten sind bei einer Schwangerschaft in der Pflege verboten.

Arbeitsplatzwechsel für Pflegekräfte in der Schwangerschaft

Da von vielen alltäglichen Tätigkeiten im Krankenhaus Gefahren ausgehen, lassen sich die Arbeitsbedingungen von schwangeren Pflegenden in der Regel nicht so einfach umgestalten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber alternative Aufgaben für die Mitarbeiterin vorschlagen. So übernehmen schwangere Krankenpflegerinnen oft Arbeiten wie:

  • Tätigkeiten in der Verwaltung
  • Pflegedokumentation
  • Erstellung von Dienstplänen
  • Vorbereitung und Verwaltung von Medikamenten (mit Ausnahme von kritischen Substanzen)
  • Mahlzeiten vorbereiten, austeilen und einsammeln
  • Anamnese- und Aufklärungsgespräche bei nicht infektiösen Patienten und Patientinnen (nicht auf der Aufnahmestation oder Ambulanz)
  • Grundpflege unter Einhaltung der Hygienevorschriften mit z. B. Schutzhandschuhen, Schutzbrille, Mundschutz und Vermeidung körperlicher Anstrengung

Beschäftigungsverbote werden von Ärztinnen, Ärzten oder Arbeitgebern ausgesprochen

Ist eine Ersatzbeschäftigung ebenfalls nicht möglich, spricht der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Die schwangere Frau ist dann freigestellt (§ 13 MuSchG). Ein individuelles Beschäftigungsverbot können ein Arzt oder eine Ärztin einer schwangeren Frau attestieren. Dann muss der Arbeitgeber sie ebenfalls freistellen.

Schwangere Pflegekräfte: Keine Nachtschicht

Auch für die Arbeitszeiten von schwangeren Pflegenden gelten bestimmte Vorgaben: So dürfen werdende Mütter nach § 5 MuSchG grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahme bis 22 Uhr: Nach § 28 MuSchG kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung beantragen, um eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1.
    Die Frau erklärt sich ausdrücklich und freiwillig dazu bereit (und kann diese Erklärung jederzeit widerrufen).
  2. 2.
    Ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr spricht.
  3. 3.
    Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen – gerade bei Nachtdiensten in der Pflege ein wichtiger Punkt.

Dem Antrag muss der Arbeitgeber zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach § 14 MuSchG beilegen. Erst wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung nicht vorläufig untersagt, darf die werdende Mutter zwischen 20 und 22 Uhr eingesetzt werden. Es reicht also nicht aus, dass Mitarbeiterin und Arbeitgeber sich intern einig sind – es braucht ein behördliches Genehmigungsverfahren.

Auch Sonn- und Feiertagsdienste dürfen Schwangere in der Pflege nur leisten, wenn sie selbst einverstanden sind. Sie dürfen außerdem nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in einer Doppelwoche tätig sein.

Mutterschutzfristen, die für alle gelten

In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen schwangere Frauen generell nicht arbeiten. Nur auf ausdrücklich eigenen Wunsch hin können sie ihre Tätigkeit bis zur Geburt des Kindes fortsetzen. Ein Beschäftigungsverbot gilt außerdem acht Wochen nach der Entbindung. Für die Zeit der Mutterschutzfristen erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld, das über die Krankenkassen beantragt wird.

Nicht immer wird das Mutterschutzgesetz eingehalten

Schwangere Pflegekräfte sind angesichts des Fachkräftemangels in der Pflege für Kliniken auch eine Herausforderung – insbesondere, wenn mehrere Mitarbeiterinnen gleichzeitig schwanger sind. Hier kann es schnell zu Konflikten kommen.

Schwangere Pflegerinnen haben zum Beispiel oft ein schlechtes Gewissen, wenn die KollegInnen ihre Arbeit übernehmen müssen. Auch aus diesem Grund machen manche Schwangere von ihren Mutterschutz-Rechten keinen Gebrauch, gehen Risiken ein, die sie eigentlich vermeiden wollen. Das kann psychisch belastend sein.

Einige Schwangere in der Pflege müssen jedoch auch bei ihrem Arbeitgeber darum kämpfen, dass die im Mutterschutzgesetz verankerten Vorgaben eingehalten werden. Wenn Vorgesetzte den Richtlinien nicht ausreichend nachkommen, können Pflegekräfte versuchen, ein individuelles Beschäftigungsverbot bei ihrem Arzt oder ihrer Ärztin zu erwirken.

FAQ: Schwanger in der Pflege

Darf man schwanger in der Pflege arbeiten?

Ja, grundsätzlich ist das Arbeiten in der Pflege während der Schwangerschaft erlaubt. Es gibt kein pauschales Beschäftigungsverbot – der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen aber gemäß Mutterschutzgesetz anpassen, sobald er von der Schwangerschaft weiß.

Was gilt bei einer Schwangerschaft im Krankenhaus konkret?

Verboten sind unter anderem schweres Heben, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, unzumutbare Infektionsrisiken, der Umgang mit Zytostatika sowie Tätigkeiten in Strahlenbereichen wie der Röntgenabteilung. Ist keine geeignete Ersatztätigkeit möglich, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Es gibt keine gesetzliche Frist, aber je früher, desto besser: Nur dann kann der Arbeitgeber rechtzeitig die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Was ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass die schwangere Frau von der Arbeit freigestellt wird. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber aus, wenn keine geeignete Ersatzbeschäftigung möglich ist (§ 13 MuSchG); ein individuelles Beschäftigungsverbot attestiert ein Arzt oder eine Ärztin aus gesundheitlichen Gründen.

Titelbild: iStock.com/Prostock-Studio

Amely Schneider

Unsere Autorin Amely Schneider

Amely Schneider ist eine erfahrene Redakteurin und Journalistin. Sie schreibt am liebsten über wissenschaftliche Themen und alles rund um den Bereich Well-Beeing.

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