Seit 1. Januar 2023 heißen MTRA, MTLA und MTAF offiziell Medizinische Technologin bzw. Medizinischer Technologe für Radiologie (MTR), Laboratoriumsanalytik (MTL) und Funktionsdiagnostik (MTF). Grundlage ist das MT-Berufe-Gesetz (MTBG). Bestehende Abschlüsse bleiben gültig, die Tätigkeit selbst ändert sich kaum.
Wer aktuell mit MTRA, MTLA oder MTAF zusammenarbeitet oder selbst einer dieser Berufsgruppen angehört, stolpert seit einiger Zeit über neue Kürzel: MTR, MTL, MTF. Das ist kein Schreibfehler, sondern Ausdruck einer gesetzlichen Reform, die seit 2023 in Kraft ist. Dieser Artikel erklärt kompakt, was sich geändert hat, warum und was für bestehende Abschlüsse gilt.
Was sich zum 1. Januar 2023 geändert hat
Mit dem „Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie" (MT-Berufe-Gesetz, kurz MTBG) und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) wurde zum 1. Januar 2023 das bisherige MTA-Berufsgesetz von 1993 abgelöst. Die wohl auffälligste Änderung: Der Sammelbegriff „Medizinisch-technischer Assistent" (MTA) ist Geschichte. An seine Stelle tritt „Medizinische Technologin" bzw. „Medizinischer Technologe" (MT) – je nach Fachrichtung mit eigener Bezeichnung.
Warum die Reform kam
Das alte MTA-Gesetz stammte aus dem Jahr 1993 und war seither nicht grundlegend überarbeitet worden, obwohl sich die Anforderungen in Labor, Radiologie und Funktionsdiagnostik seitdem deutlich verändert haben. Die Reform ist Teil des „Gesamtkonzepts Gesundheitsfachberufe" des Bundesgesundheitsministeriums, das mehrere Gesundheitsberufe zeitgemäß und praxisnäher ausrichten soll. Der Wegfall des Zusatzes „Assistenz" ist dabei bewusst gewählt: Er soll die gewachsene Eigenverantwortung und die vorbehaltenen Tätigkeiten der Berufsgruppe sichtbar machen, ähnlich wie zuvor schon beim ATA-OTA-Gesetz für die OP- und Anästhesieassistenz.
Gewachsene Eigenverantwortung und die der Berufsgruppe vorbehaltenen Tätigkeiten machten eine Namensänderung notwendig
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Die neuen Bezeichnungen im Überblick
Bisherige Bezeichnung | Neue Bezeichnung | Fachrichtung | |
|---|---|---|---|
MTRA (Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in) | MTR (Medizinische/r Technologe/-in für Radiologie) | Röntgendiagnostik, CT/MRT, Strahlentherapie, Nuklearmedizin | |
MTLA (Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in) | MTL (Medizinische/r Technologe/-in für Laboratoriumsanalytik) | Labordiagnostik: Hämatologie, Mikrobiologie, Histologie u. a. | |
MTAF (Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik) | MTF (Medizinische/r Technologe/-in für Funktionsdiagnostik) | Kardiologische, neurologische und pneumologische Funktionsdiagnostik | |
VMTA (Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in) | MTV (Medizinische/r Technologe/-in für Veterinärmedizin) | Tiermedizinische Labordiagnostik |
Was bleibt gleich
- Die Tätigkeit selbst. Wer als MTRA im Röntgen oder als MTLA im Labor gearbeitet hat, arbeitet dort auch als MTR oder MTA weiter, die vorbehaltenen Tätigkeiten und fachlichen Kernkompetenzen sind identisch geblieben.
- Bestehende Abschlüsse und Berufserlaubnisse. Wer die Ausbildung vor dem 1. Januar 2023 begonnen oder abgeschlossen hat, behält seine Berufserlaubnis. Die alte Berufsbezeichnung darf weiterhin geführt werden, ein Zwang zur Umbenennung besteht nicht.
- Die Ausbildungsdauer. Die Ausbildung dauert weiterhin drei Jahre in Vollzeit; Zugangsvoraussetzung ist mindestens ein mittlerer Schulabschluss.
Was sich ändert
- Die Berufsbezeichnung selbst: Wer möchte, kann die neue Bezeichnung ab sofort führen, etwa in Bewerbungsunterlagen, auf dem Namensschild oder in der E-Mail-Signatur. Ausgestellte Urkunden aus der alten Ausbildung werden dabei nicht automatisch neu ausgestellt oder umgeschrieben.
- Neue Ausbildungsbedingungen: Dazu zählen unter anderem eine reguläre Ausbildungsvergütung mit Ausbildungsvertrag, die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung (verlängerbar auf bis zu fünf Jahre), Schulgeldfreiheit sowie mehr Praxiszeit im Curriculum.
- Geschützte Zusatzbezeichnungen: Auch der Titel „Leitende MT" (vormals „Leitende MTA") darf nur von Personen geführt werden, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen – das betrifft etwa die Abgrenzung zu MFA, die diese Bezeichnung nicht tragen dürfen.
Praktischer Rat: Wie gebe ich meinen Abschluss jetzt an?
Es gibt keine Pflicht, aber es lohnt sich, künftig konsequent die neue Bezeichnung zu verwenden, vor allem in Bewerbungen, da Stellenausschreibungen zunehmend nach MTR, MTL oder MTF statt nach den alten Kürzeln suchen. Ein Hinweis wie „MTR (früher MTRA)" schadet nicht und schafft Klarheit gegenüber Arbeitgebern, die noch mit der alten Bezeichnung vertraut sind. Wer unsicher ist, kann sich beim Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e. V. (DVTA) informieren, der zu Detailfragen rund um die neue Berufsbezeichnung berät.
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FAQ Berufsreform MT
Muss ich meinen alten Abschluss umschreiben lassen?
Nein. Bestehende Berufserlaubnisse und Urkunden bleiben gültig und werden nicht automatisch neu ausgestellt. Die neue Berufsbezeichnung darf freiwillig geführt werden.
Ist MTRA jetzt ein ungültiger Titel?
Nein. Wer die Ausbildung vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen hat, darf die bisherige Bezeichnung MTRA (bzw. MTLA, MTAF, VMTA) weiterhin führen – ein Wechsel ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Warum wurde der Zusatz „Assistenz" gestrichen?
Die Reform soll die gewachsene Eigenverantwortung und die im Gesetz definierten vorbehaltenen Tätigkeiten der Berufsgruppe sichtbarer machen – ähnlich wie zuvor bei der Umbenennung im Rahmen des ATA-OTA-Gesetzes.
Ändert sich durch die Reform auch die Ausbildungsdauer?
Die reguläre Ausbildungsdauer bleibt bei drei Jahren in Vollzeit. Neu ist die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung, die sich auf bis zu fünf Jahre verlängern kann.
Gilt die Reform auch für MTAF (Funktionsdiagnostik)?
Ja. MTAF heißt seit 2023 offiziell MTF (Medizinische/r Technologe/-in für Funktionsdiagnostik) – die Umbenennung betrifft alle vier bisherigen MTA-Fachrichtungen gleichermaßen.
