Informationen zum Impf- und Genesenen-Nachweis nach Infektionsschutzgesetz
Stand: 02. August 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wichtige Änderungen zum Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Diese Anpassungen (wie z. B. § 22a IfSG nF) haben auch direkte Auswirkungen auf Ihre Arbeit als Fachkraft bei doctari.
Wichtig ist hierbei, dass ArbeitgeberInnen und Einsatzbetriebe verpflichtet sind, die Einhaltung der Regelungen des IfSG sicherzustellen und zu dokumentieren.
Dafür benötigen wir obligatorisch – so schnell wie möglich – von Ihnen Ihren vervollständigten Impf- oder Genesenen-Nachweis (z. B. als Scan, Foto, PDF) an dokumente@doctari.de!
Wichtiger Hinweis: Ein Impf- oder Genesenen-Nachweis entspricht nur dann unseren Vorgaben, wenn er in Form eines EU-Zertifikats oder Ersatzzertifikats (Erläuterung s. u.) erbracht wird. Derzeit können wir keine Fotos/Scans Ihrer Impfpässe anerkennen, da in der elektronischen Form nicht alle erforderlichen Angaben gem. § 22 IfSG gleichzeitig ersichtlich und sie somit nicht fälschungssicher sind.
In welcher Form muss der Nachweis erbracht werden?
Nachweisart
Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form.
- Digitales Covid-Zertifikat der EU
- Ersatzzertifikat, wie ein von einer Arztpraxis oder einem Impfzentrum ausgestelltes Dokument
Derzeit können wir keine Fotos/Scans Ihrer Impfpässe anerkennen, da in der elektronischen Form nicht alle erforderlichen Angaben gem. § 22 IfSG gleichzeitig ersichtlich und sie somit nicht fälschungssicher sind.
Vollständig Grundimmunisiert nach § 22a IfSG
Bis zum 30. September 2022:
Eine Person gilt erst als vollständig geimpft, wenn sie
- zwei Impfungen erhalten hat - dies gilt bei allen aktuell in der EU zugelassenen Impfstoffen - und anschließend 14 Tage vergangen sind
Ab dem 01. Oktober 2022:
Es müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.
In bestimmten Fällen sind zwei Einzelimpfungen ausreichend. Dies betrifft eine Person, …
- die einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
Kurz: Einen positiven Antikörpernachweis durchgeführt zu einer Zeit, zu der die Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte.
ODER
- die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die jeweilige Testung:
a) Zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat UND
b) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.
Kurz: Mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der ersten Einzelimpfung infiziert war (Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich).
ODER
- die sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hatte, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die jeweilige Testung:
a) Seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrunde liegenden Testung 28 Tage vergangen sind UND
b) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.
Kurz: Mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der zweiten Einzelimpfung infiziert und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.
Die SARS-CoV-2-Infektion liegt mehr als 28 und weniger als 90 Tage zurück:
Nachweis auf Basis eines positiven PCR-Tests zum Zeitpunkt der Infektion oder das persönliche EU-Zertifikat. Ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests, bis zum 90sten Tag. Achtung: Sind sie als ungeimpfte Person genesen und erhalten ein Zertifikat über die Dauer von 6 Monaten, erkennen wir trotzdem nur eine Gültigkeit von 90 Tagen an!
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Dass es sich um einen in der EU zugelassenen Impfstoff handelt
- Datum der Impfung, 2. Impfung, ggf. Booster-Impfung
- Speziell bei Genesenen: Datum des positiven PCR-Tests, der zwischen 28 Tagen und max. 6 Monate alt sein darf, ggf. Datum der Erstimpfung nach Ablauf der 6 Monate
- Antikörpertest mit positivem Ergebnis vor der Erstimpfung
Wichtige Fragen rund um den Impf- und Genesenen-Nachweis
Da wir Ihr Zertifikat lediglich digital erhalten und es bei einem Impfpass nicht möglich ist, alle wichtigen Angaben auf einem Bild gleichzeitig anzuzeigen, gilt der gelbe analoge Impfausweis in diesem Fall nicht als fälschungssicher und kann nicht als Nachweis einer COVID-19-Impfung anerkannt werden.
Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit, um Corona-Impfungen zu dokumentieren. Geimpfte können damit Informationen wie Impfzeitpunkt und Impfstoff bequem auf ihren Smartphones – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – digital verwalten.
Nach der Impfung in einem EU-Land erhalten Sie das digitale COVID-Zertifikat zumeist auf Anfrage. Das Zertifikat kann von Impfzentren, Arztpraxen, Apotheken und Gesundheitsämtern ausgestellt werden. Genesenen-Zertifikate werden von Arztpraxen, Apotheken und Gesundheitsämtern ausgegeben.
Für Sie wird vor Ort ein persönlicher QR-Code erstellt, den Sie dann mit Hilfe der CovPass-App oder der Corona-Warn-App scannen können, um den Impfnachweis in die App zu integrieren.
Damit Sie Ihr digitales Zertifikat als PDF-Dokument aus der App exportieren können, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
- Starten Sie die CovPass-App.
- Auf der Startseite tippen Sie auf ‚Zertifikate anzeigen‘.
- Scrollen Sie herunter und drücken Sie auf Ihr persönliches Impfzertifikat.
- Scrollen Sie wieder herunter. Unter dem blauen Button „QR-Code anzeigen“ befindet sich ein weißer Button mit der Beschriftung „EU-Ausdruck erstellen“.
- Tippen Sie darauf. Ihnen werden Informationen zum Umgang mit der PDF-Datei angezeigt.
- Mit dem Klick auf ‚Weiter‘ kann die Datei dann heruntergeladen werden.
Häufige Fragen rund um die Impfung und den Impfstatus
Vollständig Grundimmunisiert nach § 22a IfSG
Bis zum 30. September 2022:
Eine Person gilt erst als vollständig geimpft, wenn sie
- zwei Impfungen erhalten hat - dies gilt bei allen aktuell in der EU zugelassenen Impfstoffen - und anschließend 14 Tage vergangen sind
Ab dem 01. Oktober 2022:
Es müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.
In bestimmten Fällen sind zwei Einzelimpfungen ausreichend. Dies betrifft eine Person, …
- die einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
Kurz: Einen positiven Antikörpernachweis durchgeführt zu einer Zeit, zu der die Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte.
ODER
- die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die jeweilige Testung:
a) Zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat UND
b) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.
Kurz: Mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der ersten Einzelimpfung infiziert war (Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich).
ODER
- die sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hatte, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die jeweilige Testung:
a) Seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrunde liegenden Testung 28 Tage vergangen sind UND
b) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.
Kurz: Mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Erhalt der zweiten Einzelimpfung infiziert und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.
Impfstoff | Zulassungsinhaber | Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung (bis 30.09.2022) | Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung (ab 1.10.2022) |
---|---|---|---|
Comirnaty Zul.-Nr. EU/1/20/1528 | BioNTech Manufacturing GmbH | 2 | 3 |
Spikevax Zul.-Nr. EU/1/20/1507 | Moderna Biotech Spain, S.L. | 2 | 3 |
Vaxzevria Zul.-Nr. EU/1/21/1529 | AstraZeneca AB, Schweden | 2 | 3 |
COVID-19 Vaccine Janssen Zul.-Nr. EU/1/20/1525 | Janssen-Cilag International NV | 2 | 3 |
Nuvaxovid Zul-Nr. EU/1/21/1618 | Novavax CZ a.s. | 2 | 3 |
Wenn Sie im Ausland bereits mit einem nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft worden sind, benötigen Sie gemäß aktueller Bestimmungen eine erneute vollständige Impfserie, um in der EU den Status ‚Geimpft‘ zu erlangen. Dafür muss ein von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassener Impfstoff verwendet werden.