A1-Bescheinigung bei grenz­überschreitendem Arbeiten in der EU/EWR

Allgemeine Hinweise zur grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einige Informationen rund um das Thema grenzüberschreitendes Arbeiten in der EU/EWR (sowie Vereinigtes Königreich und die Schweiz) vorstellen. Es betrifft die Angehörigen sämtlicher Heilberufe von den ÄrztInnen über die Pflegefachberufe bis hin zu den medizin-technischen Berufen sowie Hebammen.

In EU-Verordnungen wurden viele rechtliche Bestimmungen normiert, die das Thema grenzüberschreitendes Arbeiten und Sozialversicherung regeln. Die nachfolgenden Ausführungen sollen für Sie eine erste Hilfestellung sein, um sich in das Thema einzufinden. Es gilt: Jeder Fall ist ggf. als Einzelfall zu betrachten und zu bewerten. Die abschließende und verbindliche Bewertung trifft die zuständige Behörde im jeweiligen Heimatland regelmäßig in Form der A1-Bescheinigung und kann unter Umständen von unseren nachfolgenden Erläuterungen abweichen.

Wir können Ihnen für den jeweiligen Einzelfall leider keine rechtliche Beratung anbieten.

Für doctari in Deutschland tätig werden

Sie wohnen oder arbeiten in der EU/EWR oder dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz und wollen für doctari in Deutschland tätig werden?

Dies ist möglich, aber wir müssen mit Ihnen klären, wohin wir Ihre Sozialversicherungsbeiträge und mögliche weitere Abgaben abführen müssen. Dazu ist in vielen Fällen die sogenannte A1-Bescheinigung notwendig, die Sie in Ihrem Wohnortstaat (Heimatstaat) beantragen müssen. Wer gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig ist – d. h. abwechselnd oder gleichzeitig –, benötigt eine A1-Bescheinigung. GrenzgängerInnen benötigen keine A1-Bescheinigung.

Was für Sie zu beachten ist, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Es gibt verschiedene Merkmale, die eine Zusammenarbeit mit doctari beeinflussen können:

  • Ich bin in einem anderen Land bereits angestellt, etwa in einem Krankenhaus oder einer Praxis und ich möchte nebenbei noch Dienste für doctari in Deutschland übernehmen.
  • Ich bin selbständig in Niederlassung oder einer anderen Funktion tätig und möchte zusätzlich Dienste für doctari in Deutschland übernehmen.
  • Ich habe aktuell keine weiteren Arbeitgeber und bin auch nicht selbständig tätig; doctari soll für die Einsätze mein einziger Arbeitgeber werden.

Arbeitnehmende

Sie sind aktuell, oder waren in den letzten 12 Monaten, als ArbeitnehmerIn in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land (außer Deutschland) tätig?

Wenn Sie in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land in Anstellung tätig waren, dann ist das kein Problem, aber wir müssen mit Ihnen über einige Themen sprechen. Da Sie in einem anderen Land bereits Geld verdient haben, gilt für Deutschland eventuell eine andere Regel zum Abführen Ihrer Beiträge (Krankenversicherungsbeiträge sowie weitere Sozialabgaben) und Steuern.

Was müssen Sie vor dem Arbeitsbeginn bei doctari tun?

Bitte nennen Sie uns Ihre aktuellen und/oder die letzten Arbeitgeber, bei denen Sie beschäftigt waren, aktuell noch sind oder sein werden. Dafür verwenden Sie bitte unseren aktuellen Personalbogen und beantworten Sie alle Fragen unter Nr. 8 auf der Seite 3

Des Weiteren wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde oder Krankenversicherung in Ihrem Heimatland, um dort eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Es kann sein, dass diese Behörde Nachfragen zu dem Einsatz bei doctari hat. Diese Nachfragen der Behörden wurden so oder so ähnlich gestellt:

  • Wo oder bei welchem Arbeitgeber wollen Sie arbeiten?
  • Von wann bis wann soll die Arbeit ausgeübt werden?
  • Haben Sie schon einen Arbeitsvertrag?
  • Wie hoch ist Ihr Verdienst?
  • Wie ist der Umfang der voraussichtlichen Arbeitszeit?
  • Als was sollen Sie beschäftigt werden?

Und einige andere… Sollten Sie zu diesen Fragen noch Rückfragen an uns haben, dann wenden Sie sich gerne an uns und wir versuchen Ihnen zu helfen. Kontakt: europa@doctari.de

WICHTIG: Sobald Sie den Antrag auf die A1-Bescheinigung gestellt haben, machen Sie sich eine Kopie von dem gestellten Antrag auf die A1-Bescheinigung für Ihre Unterlagen und übersenden Sie diese zusätzlich an europa@doctari.de.

Selbstständige

Sie sind selbständig tätig, zum Beispiel in eigener Niederlassung, Praxis etc.?

Wenn Sie als Heilberufsangehörige/r in Ihrem Heimatland selbstständig tätig sind oder in einem anderen Beruf eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist das kein Problem, aber wir müssen auch in diesem Fall mit Ihnen über einige Themen sprechen.

Da Sie in einem anderen Land bereits Geld verdienen, gilt für Deutschland eventuell eine andere Regel zum Abführen Ihrer Beiträge (Krankenversicherungsbeiträge und weitere Sozialabgaben) und Steuern. Wenn Sie in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigt sind und in einem weiteren Mitgliedsstaat einer Selbstständigkeit nachgehen, sind die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat abzuführen, in dem Sie die abhängige Beschäftigung ausüben.

Im Fall einer selbständigen Tätigkeit muss jedoch wenigstens darauf geachtet werden, wohin Ihre Steuern abgeführt werden müssen. Die Frage, wohin Sie Ihre Steuern abzuführen haben, ist grundsätzlich durch SIE mit der Finanzbehörde in Ihrem Heimatland abzustimmen. Das Ergebnis (Bescheid der Finanzbehörde) ist doctari mitzuteilen.

Wie, wann und wo - Wichtige Informationen zur A1-Bescheinigung

Mit der A1-Bescheinigung weisen Sie nach, ob Sie während Ihrer Tätigkeit bei doctari in Deutschland oder in Ihrem Heimatland, sozialversichert sind. Sie sollen keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz sowie des Vereinigten Königreichs. Die Dauer und die Art des grenzüberschreitenden Einsatzes spielen dabei keine Rolle. Grundsätzlich gilt die A1-Bescheinigung für den aktuellen Einsatz. Sie kann nicht im Voraus und Vorab (auf „Vorrat“) beantragt werden und gilt maximal 24 Monate.

Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die anwendbaren Rechtsvorschriften ist dabei die Frage, wo Sie den wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit verrichten. Von einer wesentlichen Tätigkeit spricht man dann, wenn 25 % oder mehr der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts in dem Wohnortstaat (Heimatland) geleistet oder erwirtschaftet wird.

Wir von doctari als Ihr Arbeitgeber sind nicht berechtigt, für Sie eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Da jedes Land die erforderlichen Angaben gesondert regelt, können wir Ihnen hier nur eine Orientierung geben.

Zur Beantragung einer A1-Bescheinigung werden persönliche Angaben von Ihnen verlangt. Diese beziehen sich auf Ihre persönlichen Kontaktdaten, mögliche Angaben zu vorhandenen oder zukünftigen Arbeitgebern, die genaue Tätigkeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Ihre Angaben zur Sozialversicherung in Ihrem Heimatland oder in Deutschland und vieles mehr. Einige Behörden wollen den Arbeitsvertrag von doctari vorgelegt bekommen und andere diesen übersetzt in die jeweilige Landesprache. Daher können wir nur eine grobe Orientierung auf dieser Seite geben, aber keine detaillierten Angaben, da jedes Land und jede Behörde hier andere Vorgaben machen.  

Sie beantragen die A1-Bescheinigung immer in Ihrem Wohnortstaat (Heimatstaat), sofern dieser Mitgliedsstaat ist. Wir haben Ihnen nachfolgend die jeweiligen Mitgliedsstaaten aufgelistet, und soweit es uns möglich war, einen Link zu der jeweils zuständigen Behörde hinterlegt. Sollte es zu Problemen kommen, dann können Sie auch hier weitergehende Informationen erhalten:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) Merkblätter „Arbeiten in ...“ - GKV-Spitzenverband, DVKA

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und der drei Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind im Einzelnen:

Belgien, Bulgarien, Zypern (griechischer Teil), Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Schweden. 

Außerdem zählen dazu:  Schweiz (kein EWR-Mitgliedsstaat, aber EU-Vorschriften gelten) und Vereinigtes Königreich (Abkommen mit der EU). 

Die A1-Bescheinigung gilt für die Dauer Ihrer Tätigkeit bei doctari, maximal aber für 24 Monate. Eine pauschale Vorabbescheinigung gibt es von den Behörden nicht. Die A1-Bescheinigung kann immer nur dann beantragt und ausgestellt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis konkret besteht oder in der nahen Zukunft geplant ist.

Sobald Sie Ihren Arbeitsvertrag bei doctari unterzeichnet haben, sollten Sie die A1-Bescheinigung in Ihrem Wohnortstaat (Heimatland) beantragen. Um Ihr Gehalt abrechnen zu können, muss doctari die A1-Bescheinigung vorliegen.

Es gilt: Je eher desto besser. Stellen Sie den Antrag auf A1-Bescheinigung frühestmöglich, denn ohne Angaben zur Sozialversicherung können wir Ihr Gehalt nicht abrechnen und Ihnen insofern auch nicht auszahlen.

GrenzgängerInnen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie erwerbstätig sind. Es besteht für GrenzgängerInnen keine Verpflichtung eine A1-Bescheinigung zu beantragen.

GrenzgängerInnen sind gem. Art. 1 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 solche Personen, die ihre Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat ausüben (etwa in Deutschland bei doctari) und in einem anderen Vertragsstaat (etwa Luxemburg) wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren. Als GrenzgängerInnen gelten daher auch so genannte WochenendpendlerInnen, die nicht im Grenzgebiet wohnen oder arbeiten.

Die Grenzgängereigenschaft einer Person kann auch während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch grenzüberschreitenden Wohnortwechsel begründet oder beendet werden. 

GrenzgängerInnen, die (freiwilliges) Mitglied in einer Deutschen Gesetzlichen Krankenkasse sind oder werden, empfehlen wir dringend, bei dieser das Formular S1 anzufordern. Dieses muss der gesetzlichen Krankenkasse im Wohnstaat vorgelegt werden (bspw. der Krankenkasse, bei der die/der GrenzgängerIn im Wohnstaat auch zuvor als Mitglied versichert war), damit die/der Versicherte dort eine Versicherungskarte erhält und wie gewohnt Leistungen im Wohnstaat beziehen kann. 

Für über Sie als Mitglied beitragsfrei versicherten Familienangehörige müssen Sie jeweils ein gesondertes Formular S1 bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Wichtig ist, dass Sie uns alle Angaben zu Ihrer bisherigen Krankenversicherung im Personalbogen vollständig machen. Da sich die Beantwortung von Fragen zur Krankenversicherungspflicht außerordentlich komplex darstellt, vom jeweiligen Einzelfall abhängt und nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten ist, bitten wir Sie, sich diesbezüglich an europa@doctari.de zu wenden.

FAQ zur A1-Bescheinigung

Die Pflicht der zur Beantragung einer A1-Bescheinung bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Vertragsstaaten folgt aus Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 der Verordnung 987/2009. Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, welches System der sozialen Sicherheit anzuwenden ist: das des Wohnstaates oder das des Aufenthaltsstaates.

Wenn Personen ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten ausüben, müssen sie sich an die zuständige Stelle ihres Wohnstaates wenden. Diese stellt fest, welches System der sozialen Sicherheit anzuwenden ist, das des Wohnstaates oder das des Aufenthaltsstaates. Der Arbeitgeber ist zur Antragstellung nur bei Entsendung befugt.

Sofern eine Person einer Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten nachgeht und in Deutschland wohnt, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten ArbeitnehmerIn von DVKA auch die A1-Bescheinigung. Für die verschiedenen Fallgestaltungen einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Vertragsstaaten stehen unterschiedliche Anträge/Fragebögen zur Verfügung. Erläuterungen und die Antragsformulare der DVKA finden Sie hier:

Damit doctari die Einsätze von Personen abrechnen kann, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten ausüben, ist eine A1-Bescheinigung zwingende Voraussetzung. Ohne A1-Bescheinigung kann in solchen Fällen keine Abrechnung erfolgen. In Einzelfällen kann es zu Abschlägen von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern oder sogar zum Zutrittsverbotes der Arbeitsstätte kommen.

In Art. 1 lit. j und k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird eine Unterscheidung zwischen „Wohnort“ und „Aufenthalt“ getroffen:

Der Wohnort wird als Ort des gewöhnlichen (also dauerhaften) Aufenthalts einer Person bezeichnet und befindet sich im Wohnstaat. Hier befindet sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen. Der Begriff „Aufenthalt“ ist durch seinen vorübergehenden Charakter und die Absicht zur Rückkehr zum Wohnort gekennzeichnet, sobald der Grund für den Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat (dem Aufenthaltsstaat) wegfällt. Für einen „Aufenthalt“ ist somit die physische Anwesenheit der betreffenden Person außerhalb ihres gewöhnlichen Wohnortes bzw. Wohnvertragsstaat erforderlich.

Folgende Kriterien werden zur Bestimmung des Wohnortes zugrunde gelegt (Liste unvollständig):

  • familiäre Verhältnisse (Familienstand und familiäre Bindungen);
  • Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im betreffenden Vertragsstaat;
  • Beschäftigungssituation;
  • Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter;
  • Vertragsstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt;
  • Gründe für den Wohnortwechsel;
  • Wille der betreffenden Person, wie er sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt.

Insbesondere der letzte Punkt muss durch faktische Beweise untermauert werden, d. h. der Wille kann nur berücksichtigt werden, wenn er durch objektive Fakten und Umstände gestützt wird. Die bloße Erklärung einer Person, dass sie davon ausgeht oder sich wünscht, ihren Wohnort an einem bestimmten Ort zu haben, reicht nicht aus.

Eine Person, die in ein anderes Land umzieht und keine wesentlichen Bindungen zu ihrem Herkunftsland beibehält, kann nicht mehr als in diesem wohnhaft betrachtet werden, selbst wenn sie die Absicht hat, in dieses Land zurückzukehren. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen eine abwandernde Person keine Familienangehörigen, kein Haus bzw. keine gemietete Wohnung oder keine Anschrift hat, unter der sie im Herkunftsland noch zu erreichen ist.
Häufig nehmen die Träger einfach an, dass der Wohnort mit der angegebenen Wohnadresse einer Person übereinstimmt. Eine Anmeldung kann zwar als Hinweis auf die Absicht einer Person betrachtet werden, doch ist diese in keiner Weise entscheidend und kann nicht als Voraussetzung dafür gelten, dass eine Person an einem bestimmten Ort wohnhaft ist.

Eine Meldebescheinigung bescheinigt nicht, dass eine Person an der Meldeadresse auch tatsächlich lebt. Zum Beispiel befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person in der Regel am tatsächlichen Wohnort ihrer Familie. Der Aufenthaltsstaat ist hier dann der Staat, in dem sie sich zwar zum Arbeiten aufhält, aber nicht ihren Lebensmittelpunkt hat.

Eine Person, gilt als gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten als erwerbstätig, wenn sie gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere selbstständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen (bei einem oder mehreren Arbeitgebern) auf dem Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausübt (vgl. Art. 14 der Verordnung 987/2009 dort insbesondere Abs. 5). Ob es sich konkret um eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung handelt, ist bei dieser Feststellung nicht von Bedeutung.

Gleichzeitig ausgeübte Erwerbstätigkeiten sind solche, bei denen zusätzliche Tätigkeiten in verschiedenen Vertragsstaaten gleichzeitig ausgeübt werden, bspw. im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge. Die zweite oder zusätzliche Tätigkeit könnte unter Wahrung der max. zulässigen Arbeitszeit und Ruhepausen während bezahlter Urlaubszeiten oder an Wochenenden ausgeübt werden; oder bei Teilzeitarbeitsverhältnissen für zwei verschiedene Arbeitgeber an je unterschiedlichen Wochentagen.

Abwechselnd ausgeübte Erwerbstätigkeiten sind solche, die nicht gleichzeitig im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten ausgeübt werden, sondern bei denen nacheinander bspw. Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Vertragsstaaten absolviert werden. Will man feststellen, ob die Tätigkeiten nacheinander ausgeübt werden, so darf man nicht nur auf die geplante Dauer der Arbeitseinsätze abstellen, sondern auch auf den Charakter der betreffenden Arbeit. Es kommt nicht darauf an, wie oft abgewechselt wird, jedoch ist eine gewisse Regelmäßigkeit erforderlich. So wäre beispielsweise bei einer Ärztin, die Jahr für Jahr nach Deutschland reist, um dort ein bis zwei Monate bei doctari zu arbeiten, und das übrige Jahr in ihren Wohnvertragsstaat zurückkehrt, um dort zu in Ihrer Arztpraxis zu arbeiten, von abwechselnden Tätigkeiten auszugehen.
 
Für eine entsprechende Bewertung ist wichtig festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften damit zu rechnen ist, dass im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in mehreren Vertragsstaaten mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufeinanderfolgen werden. Als regelmäßig werden bereits ein Beschäftigungstag im Monat oder fünf Beschäftigungstage im Quartal angesehen.

Wird eine im Vertragsausland erwerbstätige Person also absehbar wiederkehrend  nur wenige Tage im Jahr tätig, z. B. für doctari, muss schon eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Person für die Tätigkeit bei doctari z. B. ihr Arbeitsverhältnis im Wohnstaat kündigt.

Haben Sie weitere Fragen?

Dann schreiben Sie uns eine E-Mail und wir setzen uns mit Ihnen in Kontakt.

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