Nette Geste oder Bestechung?

Geschenke für Ärzte von Patienten oder Patientinnen

Ein Arzt in weißem Kittel blickt in die Kamera.
15.2.2023 | Lesedauer: 3 Minuten

PatientInnen zeigen ihren Dank oder ihre Freude über eine erfolgreiche Behandlung häufig mit einem Präsent. Doch dürfen Ärztinnen und Ärzte überhaupt Geschenke annehmen?

Zum Umgang mit Patientengeschenken gibt es für Ärztinnen und Ärzte in medizinischen Berufen klare Regelungen. Aus diesem Grund dürfen materielle Gesten nicht ohne Weiteres angenommen werden. Schließlich kann dies von außen betrachtet, also vor allem von anderen PatientInnen, als Bestechung gedeutet werden. So kann schnell der Eindruck entstehen, dass ein anderer Patient oder eine andere Patientin bevorzugt behandelt wird – und das sollten alle ÄrztInnen dringend vermeiden.

Das heißt aber nicht, dass Ärztinnen und Ärzte alle Geschenke ausschlagen müssen. In Kliniken und Praxen lässt sich in der Regel entspannt mit den nett und höflich gemeinten Gaben umgehen. Wichtig beim Thema Geschenke für Ärzte von Patienten ist dabei immer, sich an die Vorgaben bzw. Spielregeln zu halten.

Geschenke für Ärzte und Ärztinnen: Was ist erlaubt?

In der Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärztinnen und Ärzte wird im Paragraf 32 klar geregelt, was diese nicht annehmen dürfen. Deshalb trägt der Paragraf den Titel „Unerlaubte Zuwendungen“. Wörtlich steht darin: „Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.“ Das bedeutet, dass bereits der Eindruck einer Bestechung oder Einflussnahme genügt, selbst wenn diese nicht stattgefunden hat. An dieses Regelwerk lehnen sich auch die Landesberufsverordnungen und das Vertragsarztrecht an.

Der Arbeitgeber muss Geschenken zustimmen

Krankenhäuser legen meist in den Verträgen der Chefärzte fest, dass Geschenke von Patienten und Patientinnen vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen. Deshalb sollten MedizinerInnen einen Blick in ihre Tarifverträge und Dienstanweisungen werfen, um souverän und rechtssicher auf Geburtstagsgeschenke oder Dankeschön-Präsente ihrer PatientInnen reagieren zu können.

Zwei Hände in Einmalhandschuhen halten ein Geschenk

Viele PatientInnen möchten sich mit einem Geschenk bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt bedanken

Arzt-Geschenke: Bestechung oder nette Geste?

Wie bereits erläutert, geht es im Paragraf 32 um einen Eindruck, der bei Außenstehenden entstehen kann. Damit ist in erster Linie gemeint, dass Dritte, etwa andere PatientInnen, eine Beeinflussung empfinden oder bemerken könnten. Sollte dies der Fall sein, kann dies für die Ärztin oder den Arzt problematisch und sogar strafrechtlich relevant werden. Auch wenn regelmäßig Geldbeträge oder größere Geldbeträge als Schenkung fließen, sehen Gerichte die Unabhängigkeit von ÄrztInnen als nicht mehr gewahrt an.

Bis zu welchem Wert darf eine Ärztin oder ein Arzt ein Geschenk annehmen?

Bei der Frage, ob eine Ärztin oder ein Arzt ein Geschenk annehmen kann, stellt sich eine weitere Frage: Was genau ist ein Geschenk und was gilt als kleine Aufmerksamkeit? Hier können konkrete Eckdaten helfen. Zum einen ist ein Geschenk immer eine selbstlose Gabe und darf keine Gegenleistung bewirken, ansonsten handelt es sich um Korruption. Ein guter Anhaltspunkt, um die Gratwanderung zwischen nett gemeinter Höflichkeit und Korruptionsverdacht zu meistern, ist die Geringfügigkeitsgrenze von 35 Euro, wie man sie aus dem Steuerrecht kennt.

Dank diesem Richtwert können

  • ein kleines Trinkgeld für die Kaffeekasse
  • die Flasche Wein
  • die Schachtel Pralinen
  • oder selbstgebackene Kekse

in der Regel ohne Kopfzerbrechen angenommen werden. Auch wann geschenkt wird, ist entscheidend und oft entlastend. Sobald die PatientInnen ihre kleine Aufmerksamkeit spontan oder zum Ende der Behandlung an den Arzt überreichen, kann von einer Einflussnahme auf die ärztliche Therapie nicht die Rede sein.

ÄrztInnen und anderes Praxispersonal schulen

Wer eine eigene Praxis führt, sollte aus arbeitsrechtlichen Gründen den Mitarbeitenden klar kommunizieren, wie in puncto Geschenken von PatientInnen gehandelt wird. Das gilt auch für ÄrztInnen, die im Krankenhaus ein Team leiten. Am besten eignen sich schriftliche Anweisungen, in denen Höchstbeträge, Zustimmungs- und Meldepflichten definiert sind. Ob niedergelassene Medizinerin oder Arzt im Krankenhaus, zwei Sachverhalte gilt es zu beachten:

  • Geschenke über einem Wert von zehn Euro können bereits einkommenssteuerpflichtig zu Buche schlagen.
  • Das öffentliche Dienstrecht erklärt Zuwendungen von über 25 Euro als genehmigungspflichtig.

Titelbild: iStock.com/JazzIRT

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