Checkliste für MedizinerInnen

Wechsel in die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ): Was zu beachten ist

Arzt mit Klemmbrett guckt freundlich, KollegInnen im Hintergrund
Sabine Stahl | 1.3.2023 | Lesedauer: 4 Minuten

Die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) hat viele Vorteile für Ärzte und Ärztinnen – angefangen von der besseren Work-Life-Balance bis hin zum hohen Gehalt.

Der Arztberuf ist Herzenssache. Doch manchmal führen äußere Umstände dazu, dass daraus eine Belastung wird oder dass Wunsch und Realität zu weit auseinanderdriften. Viele ÄrztInnen sind unzufrieden mit ihrem Beruf, sei es aufgrund der vielen Überstunden, der ständig wachsenden Bürokratie oder des großen ökonomischen Drucks. Doch eines ist klar: Es geht dabei nicht um das Arztsein als solches.

Stattdessen wechseln ÄrztInnen in die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), also in ein Zeitarbeitsmodell, bei dem sie über eine Agentur an medizinische Einrichtungen „entliehen“ werden. So können sie ihren Traumberuf ausüben und trotzdem ein zufriedenstellendes Leben außerhalb der Klinik führen. Eine ausgewogene Work-Life-Balance ist im Rahmen der ANÜ genauso möglich wie längere Auszeiten. Doch wie genau gelingt der Wechsel in die Arbeitnehmerüberlassung? Was müssen ÄrztInnen beachten? Das steht in folgender Checkliste.

Comic über den Wechseln in die Arbeitnehmerüberlassung

Checkliste für Ärztinnen und Ärzte in der Arbeitnehmerüberlassung

Die Zeitarbeit hat viele Vorteile. Das gilt sowohl für die Fachkräfte als auch für die Kliniken, die damit kurzfristig Personallücken schließen können. Doch die Arbeitnehmerüberlassung bringt viel Bürokratie mit sich und ein Wechsel in die ANÜ sollte gut geplant sein: Hier steht alles Wissenswerte zum Wechsel.

1.      Wie sind ÄrztInnen während der ANÜ versichert?

Die Berufshaftpflichtversicherung liegt im Rahmen einer ANÜ in der Regel bei der medizinischen Einrichtung. Um vor einem Einsatz sicherzugehen, sollte die Ärztin oder der Arzt dies mit dem Zeitarbeitsunternehmen klären.

2.     Arbeitnehmerüberlassung und Lohnabrechnung

Wer als Arzt oder Ärztin in Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, hat hinsichtlich der Lohnabrechnung die gleichen Rahmenbedingungen wie fest angestellte MedizinerInnen. Das heißt, der Arbeitgeber, also die Agentur für Zeitarbeit, kümmert sich um alles rund um die Lohnabrechnung. Das gilt sowohl für die Bezahlung als auch für das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.

3.     Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsschutz

Grundsätzlich ist das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber der erste Ansprechpartner für die VertretungsärztInnen. Eine Ausnahme bildet neben der Tätigkeit an sich der Arbeitsschutz. Hier übernimmt die Klinik wie für jeden festangestellten Arzt die Verantwortung für einen regulären Arbeitsschutz während des Einsatzes.

Dies ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgeschrieben. Hier heißt es unter Paragraf 11 Absatz 6, dass für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin die gleichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten wie für alle anderen dort Beschäftigten – laut Arbeitsschutzrecht. Die medizinische Einrichtung ist verpflichtet, die VertretungsärztInnen „über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen (sie) bei der Arbeit ausgesetzt sein (können), sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.“ Pflichtvorsorgen wie etwa zum Thema Arbeitsschutz werden vom Arbeitgeber, also von der Zeitarbeitsfirma, durchgeführt.

4.     Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit

Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt davon abgesehen eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten. Das heißt, VertretungsärztInnen dürfen höchsten eineinhalb Jahre durchgängig an ein und dieselbe Klinik verliehen werden. Nach dem Erreichen dieser maximalen Dauer muss eine Pause von mindestens drei Monaten bestehen. Die Zeitarbeitsfirma muss auf diese Fristen achten und spricht die ÄrztInnen frühzeitig darauf an.

Für selbstständiges Arbeiten gibt es von Seiten der Rentenversicherung gewisse Voraussetzungen. Nur wer diese erfüllt, wird von der Sozialversicherungspflicht entbunden.  Zu diesen Bedingungen gehört zum Beispiel, dass man für mehrere Unternehmen tätig ist, das wirtschaftliche Risiko selbst trägt und ausdrücklich nicht weisungsgebunden ist. Im Jahr 2019 entschied das Bundessozialgericht, dass eine ärztliche Tätigkeit auf Honorarbasis nicht einer Selbstständigkeit gleichzusetzen ist und stattdessen eine Sozialversicherungspflicht wie bei Angestellten besteht. Dies wurde hauptsächlich damit begründet, dass HonorarärztInnen in einer Klinik weisungsgebunden sind.

5.       Arbeitnehmerüberlassung und Festanstellung

Die Zeitarbeit als solches wurde erfunden, um kurzfristig Personallücken zu schließen. Das zeigt die Geschichte der Zeitarbeit. Das heißt, wenn in einer Klinik oder einer anderen medizinischen Einrichtung aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderweitigen Ausfällen Engpässe entstehen, können die Lücken dank der Arbeitnehmerüberlassung schnell geschlossen werden. Sollte sich Vertretungsärztin oder Vertretungsarzt und die Klinik während eines so gut zusammenpassen, dass eine Festanstellung gewünscht wird, unterstützt doctari dieses Vorhaben.

6.      ANÜ-Kosten: Was müssen ÄrztInnen bezahlen?

Die Arbeitnehmerüberlassung ist für alle Ärztinnen und Ärzte kostenlos. Es entstehen weder Gebühren für die Registrierung noch für die spätere Vermittlung. Stattdessen wird ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher-Unternehmen und dem Arzt oder der Ärztin geschlossen, der Art und Umfang der Tätigkeit enthält.  

7.    Was passiert, wenn ein Arzt/eine Ärztin krank ist?

Hier gilt das, was im Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma vereinbart wurde. Im Falle eines Einsatzes mit doctari gelten zum Beispiel folgende Regel für Ärzte in Arbeitnehmerüberlassung, die krank sind und nicht zum Einsatz kommen können: Spätestens bis 10 Uhr am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, muss sich die Ärztin oder der Arzt bei doctari melden. Ab Tag drei muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Um alles Weitere kümmert sich doctari, so wird auch der Dienstausfall von doctari bezahlt.

8.    Arbeitnehmerüberlassung und Gleichstellungsgrundsatz

Für die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland gelten eigene Gesetze und Regeln. Eine davon besagt, dass Leiharbeitnehmende und festangestellte MitarbeiterInnen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen sowie der Bezahlung im Wesentlichen gleichbehandelt werden müssen.

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Autor

Sabine Stahl

Die erfahrene Journalistin und Medizin-Redakteurin arbeitet seit 2021 in der doctari-Redaktion und beschäftigt sich am liebsten mit Ratgeber- und Statistikthemen.

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