Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll besonders hochbetagte und pflegebedürftige Menschen vor einer Infektion mit Corona schützen. Das sollten Sie dazu wissen.
Seit dem Beginn der Covid-19-Pandemie kommt es vor allem in Alten- und Pflegeheimen, aber auch in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen trotz aller Schutz- und Hygienemaßnahmen regelmäßig zu Ausbrüchen der Viruserkrankung mit teils gravierenden Folgen für die Betroffenen. Da kranke und alte Menschen besonders gefährdet sind, eine schweren Krankheitsverlauf zu entwickeln, hat der Bundestag am 10. Dezember 2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen.
Sie trat bereits zwei Tage später in Kraft und gilt für das Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in Deutschland. MitarbeiterInnen der betroffenen Einrichtungen müssen bis zum 15. März 2022 ihrer Impfpflicht nachkommen und dem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Neben dem Hauptargument der Bundesregierung für die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – dem Schutz der vulnerablen Gruppen – lassen sich zwei weitere Gründe anführen, die für eine Impfpflicht sprechen. Einerseits schützt sich das Personal durch die Impfung selbst. Andererseits profitiert von diesem Schutz nicht nur der oder die Geimpfte, sondern die Bevölkerung im Allgemeinen. Schließlich gehört Covid-19 nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen.
Die Corona-Pandemie begann in Europa im Frühjahr 2020.
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Prinzipiell gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das umfasst neben Krankenhäusern, Kliniken und Pflege- sowie Altenheimen auch folgende Einrichtungen:
Wer bis 15. März keinen Impfnachweis vorlegt, wird von seinem Arbeitgeber dem Gesundheitsamt gemeldet.
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Die Impfpflicht gilt für alle beschäftigen Personen von oben genannten Einrichtungen oder Pflegediensten, das heißt also nicht nur die Beschäftigten in Gesundheitsberufen, sondern für alle vom Hausmeister bis hin zum Reinigungspersonal. Auch ehrenamtliche Beschäftigte, PraktikantInnen, Beamte oder Personen in einem Zeitarbeitsverhältnis gelten als Mitarbeitende im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und müssen ihren Impfschutz nachweisen.
Ganz konkret gilt die Impfpflicht in Deutschland für:
Ausgenommen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind Personen, die sich nur kurz in den Einrichtungen aufhalten wie etwa PostbotInnen. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn ein Kontakt zu PatientInnen oder BewohnerInnen aufgrund einer räumlichen Trennung gegeben ist. Das heißt, wenn Verwaltungsangestellte in einem separaten Gebäude arbeiten, zu dem die vulnerablen Gruppen keinen Zugang haben, besteht keine Impfpflicht.
Hochbetagte Menschen haben ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.
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Das Immunsystem Genesener hat während der Erkrankung an SARS-CoV-2 Antikörper gebildet, die zumindest für einen gewissen Zeitraum einen guten Schutz gegen eine Wiederansteckung bieten. Angestellte, die der Impfpflicht unterliegen und genesen sind, müssen sich deshalb nicht impfen lassen. Stattdessen müssen sie bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber gegenüber nachweisen, dass sie als genesen gelten.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Genesenen, sich drei Monate nach der Erkrankung einmal gegen Corona impfen zu lassen, frühestens vier Wochen nach Abklingen der Symptome. Die zeitlichen Abstände gelten auch für Personen, die sich nach der ersten Impfung infiziert haben. Sie sollten drei Monate nach der Genesung die zweite Impfung erhalten, frühestens aber ab vier Wochen nach dem serologischen Nachweis des SARS-CoV-2-Virus.
Der Impfnachweis muss bis Mitte März erbracht werden.
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Die Arbeitgeber der oben genannten Einrichtungen sind für die korrekte Befolgung der Impfpflicht verantwortlich. Das bedeutet, dass sie nicht nur die Berechtigung, sondern sogar die Pflicht haben, von ihren MitarbeiterInnen spätestens am 15. März 2022 einen gültigen Impfnachweis beziehungsweise einen Nachweis als Genesene oder Genesener zu verlangen.
Wer bis zu diesem Stichtag weder einen Impfschutz noch einen Genesenennachweis oder ein Attest, dass er oder sie nicht geimpft werden darf, vorlegt, dessen Name wird vom Arbeitgeber an das Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt wird daraufhin den Betroffenen oder die Betroffene erneut dazu auffordern, einen Nachweis vorzulegen.
Prinzipiell ist eine Kündigung aufgrund eines fehlenden Impfnachweises möglich. Zunächst einmal muss jedoch das zuständige Gesundheitsamt über den Einzelfall entscheiden. Erst wenn das Gesundheitsamt entschieden hat, dass der oder die Betroffene die Einrichtung nicht mehr betreten darf, hat die Impfpflicht Konsequenzen für ArbeitnehmerInnen.
Das würde für den oder die Angestellte eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung bedeuten, es sei denn, die Arbeit kann von zu Hause fortgesetzt werden. Bleibt es dauerhaft dabei, dass kein Nachweis vorgelegt wird, droht eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
Darüber hinaus gilt das Missachten der Impfpflicht als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro bestraft werden. Wie genau die Gesundheitsämter im Einzelfall verfahren und wie schnell die Umsetzung und Nachverfolgung umgesetzt werden kann, ist bisher unklar.
Für alle Arbeitsverträge, die nach dem 15. März 2022 beginnen, gilt die 2-G-Regel. Konkret heißt das, dass ab dem 16. März in den genannten Einrichtungen kein Personal mehr ohne einen Impf- oder einen Genesenennachweis eingestellt werden darf.
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