Noch eine Karte mehr im Portemonnaie – aber eine wichtige. Seit Anfang 2021 ist der e-Arztausweis die Voraussetzung, um digitale Gesundheitsdienste zu nutzen.
Der e-Arztausweis ist eine Sonderform des Heilberufsausweises speziell für Ärztinnen und Ärzte. Er ist so groß wie eine Geldkarte und dient als personenbezogener Arztausweis. Er enthält einen Chip, über den die InhaberInnen ihre Identität nachweisen und Zugang zu unterschiedlichen Funktionen in der Infrastruktur der Gesundheitstelematik erhalten können. Dieses etwas sperrige Wort fasst die drei Bereiche Gesundheitswesen, Telekommunikation und Informatik zusammen.
Mit dem neuen Ausweisformat soll sichergestellt werden, dass nur berechtigte ÄrztInnen Zugriff auf sensible Gesundheitsdaten von PatientInnen bekommen. Wie sein Vorgänger aus Papier ist der e-Arztausweis jedoch auch ein Sichtausweis – er kann gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis dazu verwendet werden, die eigene ärztliche Tätigkeit nachzuweisen.
Neben Ärztinnen und Ärzten haben auch andere Gesundheitsberufe Zugriffsrechte auf die medizinische Telematikinfrastrukur. Hierzu gehören Apotheker, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Neben dem Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für ÄrztInnen gibt es noch den Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für nicht-approbierte Gesundheitsberufe sowie den Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für ApothekerInnen.
Die einzelnen Berechtigungen innerhalb der Gesundheitstelematik unterscheiden sich je nach Berufsgruppe. Ärztinnen und Ärzte besitzen dabei die umfassendsten Zugriffsrechte.
Mit einem e-Arztausweis können Mediziner ihre ärztliche Tätigkeit nachweisen.
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Der elektronische Arztausweis kann mehr, als nur die (digitale) Identifizierung als Ärztin oder als Arzt zu ermöglichen:
Mit dem e-Ausweise haben Ärztinnen und Ärzte Zugriff auf die Gesundheitsdaten ihrer Patienten.
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Einsatzgebiete des elektronischen Arztausweises sind derzeit vor allem die QES auf elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) und Arztbriefen oder digitalen Rezepten (eRezept), auf digitalen Laborüberweisungen und für Zweitbefunde, die im Rahmen von teleradiologischen Konsilen erstellt werden.
Weitere wichtige Einsatzgebiete sind:
In den nächsten Jahren soll die Telematikinfrastruktur schrittweise um Anwendungen ausgebaut werden, für die ein elektronischer Arztausweis notwendig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass eine ärztliche Tätigkeit ohne elektronischen Arztausweis in naher Zukunft nur schwer möglich sein wird.
Um einen elektronischen Arztausweis nutzen zu können, müssen Sie eine Approbation als Arzt oder als Ärztin besitzen und in Deutschland ärztlich tätig sein. Für die Ausgabe der Ausweise ist die jeweilige Landesärztekammer verantwortlich. Diese arbeiten aufgrund der enormen Sicherheitsanforderungen mit vier zertifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) zusammen, die den e-Ärzte-Ausweis herstellen und ausliefern sowie für den technischen Hintergrund zuständig sind:
Ärzte benötigen einen Ausweis, etwa um Medikamente kaufen zu können.
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Der Antrag wird entweder direkt bei einem der vier zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern (VDA) gestellt oder direkt über die Webseite der Landesärztekammer. Hier informieren Sie sich am besten auf der Seite Ihrer zuständigen Landesärztekammer.
In der Regel wird der Antrag ausgefüllt und ausgedruckt, dann unterschreiben Sie ihn und legen ein Passbild bei, falls Sie dieses nicht über das Portal hochgeladen haben. Anschließend müssen Sie sich identifizieren: Das kann zum Beispiel per Post-Ident in einer Postfiliale erfolgen, wo Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen und die Antragsunterlagen abgeben, oder je nach VDA auch online per Video-Ident.
Die für Sie zuständige Landesärztekammer überprüft anschließend Ihren Antrag und gibt nach positivem Abschluss dem ZDA grünes Licht für die Ausstellung Ihres Ausweises. Gut zu wissen: Der e-Arztausweis ist kostenpflichtig, derzeit betragen die monatlichen Kosten ca. 8 Euro.
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Bislang liegen wichtige Informationen über PatientInnen meist in den Aktenschränken einzelner ÄrztInnen. Das soll die elektronische Patientenakte ändern.
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