temporärer Einsatz in Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen auf Grundlage eines Honorarvertrages | die (befristete) Anstellung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages mit Unternehmen A und temporäre Überlassung an Unternehmen B. Die Grundlage dafür ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen „Verleiher“ (z. B. bei eine zur doctari Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaft) und einem „Entleiher“ (z. B. eine Klinik oder andere medizinische Einrichtung) |
rechtsunsicher, da hohes Risiko, dass die Honorartätigkeit bei behördlichen und gerichtlichen Prüfungen als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft wird | 100% Rechtssicherheit auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) |
hohes Risiko, dass die Aufsichtsbehörden gesetzliche Sozialabgaben (rückwirkend) nachfordern | der Verleiher/Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge ab, soweit Sie sozialversicherungspflichtig sind; Risiko etwaiger sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungen liegt beim Arbeitgeber |
bürokratischer Aufwand (z. B. korrekte Meldungen an das Finanzamt) liegt (vordergründig) bei den Honorarkräften | bürokratischer Aufwand (z. B. Meldungen an die Sozialversicherungsträger, Abführung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommenssteuer) liegt beim Arbeitgeber |
grundsätzlich keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Vorschriften ggü. Ihrem Arbeitgeber |
schnelle Vermittlung in passende Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Einrichtungen. Aber: zukünftig wird diese Vertragsform wenig nachgefragt werden | schnelle und passgenaue Vermittlung in Krankenhäuser, Kliniken und andere medizinische Einrichtungen |