Alternative Vertragsformen zur Honorartätigkeit Urteile des BSG vom 4. Juni 2019

Zur Situation nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes

Nach den Urteilen des BSG vom 4. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall) unterliegen in einem Krankenhaus tätige Honorarärztinnen und Honorarärzte regelmäßig der Sozialversicherungspflicht. Sie geltennicht (mehr) als selbstständig. Die Irritation der Medizinerinnen und Mediziner sowie der Krankenhäuser auf diese - eindeutige und Ausnahmen kaum noch zulassende - erstmalige höchstrichterliche Rechtsprechung zu Honorarvertretungsärzten war deutlich vernehmbar. Der Gesundheitsmarkt verändert sich.


Die Urteile bedeuten für die Krankenhäuser und Kliniken bzw. medizinischen Einrichtungen: Zusätzliche Abgaben, die bislang grundsätzlich die Honorarärzte selbst getragen haben. Aus diesem Grunde - und weil dem Einsatz von Ärztinnen und Ärzten in Krankenhäusern auf Basis von Honorarverträgen durch die Urteile des BSG vom 4. Juni 2019 bis auf wenige Ausnahmen die Grundlage entzogen wurde - wird das Honorarvertragsmodell für Krankenhäuser und Kliniken zukünftig kaum mehr interessant sein. Der Fachkräftebedarf der Krankenhäuser, Kliniken und sonstigen medizinischen Einrichtungen muss anderweitig abgedeckt werden.

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Häufige Fragen zum Urteil des BSG

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 4. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall) Folgendes entschieden: „Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.“ Danach verbleibt praktisch kaum noch Spielraum für die selbständige Tätigkeit von Honorarärztinnen und -ärzten in Kliniken.

Das Bundessozialgericht verhandelte ein Bündel von ähnlich gelagerten Fällen und entschied als Leitfall den einer Ärztin, die im Krankenhaus einsatzweise auf Honorarbasis als Anästhesistin sowie Stationsärztin tätig war, am 4. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R).

Das BSG hat folgenden Kriterien entscheidende Bedeutung für den Status von Honorarärztinnen und Honorarärzten als abhängig Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beigemessen:

  • Weisungsgebundenheit auch bei Diensten von Ärzten entscheidend: Bei einer ärztlichen Tätigkeit sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen, so das BSG in seiner Begründung (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall). Entscheidend sei vielmehr, ob die Ärzte weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.
  • Krankenhausärzte eng in Ablauforganisation eingebunden: So seien Anästhesistinnen und Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall sei die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig gewesen.
  • Keine nennenswerten unternehmerischen Entscheidungsspielräume: Hinzu komme, so das BSG weiter, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. Die Ärztin im Leitfall sei hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht. Nach Auffassung des BSG könnten sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

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