Erhalte ich eine Vergütung, wenn ich durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt werde?

Grundsatz: Für ArbeitnehmerInnen, die unter Quarantäne gestellt werden, wird nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls geleistet. Ab der siebten Woche ist die Entschädigung auf 67 % des entstandenen Verdienstausfalls herabgesetzt, wobei pro Monat höchstens 2.016 EUR gewährt werden (§ 56 Abs. 2 S. 3 IfSG).

Ausnahme: Es kommen verschiedene Ausnahmen in Betracht. Wer bspw. durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermeiden können, enthält keine Entschädigung. Dies gilt auch in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19, wenn Personen als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrende aus einem Virusvariantengebiet von einem wegen COVID-19 angeordneten Tätigkeitsverbot oder Quarantänegebot betroffen werden, soweit sie keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt. Insgesamt ist stets der konkrete Einzelfall zu prüfen, um über etwaige Zahlungsansprüche der Mitarbeitenden entscheiden zu können. Einzelheiten finden Sie auch hier.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer COVID-19 Erkrankung gelten – soweit keine behördliche Quarantäne angeordnet wurde – grundsätzlich die allgemeinen Regelungen, die auch bei allen anderen Erkrankungen greifen, insbesondere die Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.