Alternative Vertragsformen zur Honorartätigkeit

Zur Situation nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes

Nach den Urteilen des BSG vom 7. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall) unterliegen Honorarpflegekräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, regelmäßig der Sozialversicherungspflicht. Sie geltennicht (mehr) als selbstständig. Die Unruhe unter den betroffenen Pflegekräften sowie auf Seiten der Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeeinrichtungen auf diese - eindeutige und Ausnahmen kaum noch zulassende - höchstrichterliche Rechtsprechung zu Honorarpflegekräften war und ist groß. Das hat auch Einfluss auf den Gesundheitsmarkt.


Die Urteile bedeuten für die medizinischen Einrichtungen zusätzliche Abgaben, die die Honorarpflegekräfte bislang grundsätzlich selbst getragen haben. Daher, und weil die Urteile vom 7. Juni 2019 dem Einsatz von Honorarpflegekräften überwiegend die Grundlage entziehen, wird das Honorarvertragsmodell für medizinische Einrichtungen zukünftig kaum noch interessant sein.

Der Fachkräftebedarf ist jedoch weiter da und muss anderweitig abgedeckt werden. doctari bietet Ihnen Vermittlungen in passende, alternative Vertragsformen, bei denen Sie sich nicht um die gesetzlichen Sozialabgaben kümmern müssen. Sie können die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) über eine Gesellschaft der doctari Unternehmensgruppe nutzen oder Sie sprechen uns auf eine Direkt-/Festanstellung in einer Klinik oder anderen medizinischen Einrichtung an.

Warum doctari?

Wir vermitteln medizinische Fachkräfte bereits seit 2008 in Festanstellungen und temporäre Einsätze. Dadurch arbeiten wir zum Teil jahrelang intensiv mit Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtuungen zusammen und haben deutschlandweit attraktive Stellen im Portfolio, die noch nicht veröffentlicht sind. Die Vermittlung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) bietet doctari bereits seit 2014 erfolgreich an. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet und werden Sie Teil von doctari. Wir vermitteln deutschlandweit und sorgen für umfassenden Rundum-Service vor, während und nach jeder einzelnen Vermittlung. Sollten Sie noch Fragen zu unseren Vertragsformen haben, kontaktieren Sie uns.

Wir sind für Sie da.

Häufige Fragen zum Urteil des BSG

Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 7. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall) Folgendes entschieden: „Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht." Danach verbleibt praktisch kaum noch Spielraum für die selbständige Tätigkeit von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen und Kliniken.

Das Bundessozialgericht hatte über einen Komplex von insgesamt 17 Verfahren zu entscheiden, in denen es um die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung und deren Folgen für die Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen geht. Am 4. Juni 2019 entschied das BSG bereits zur regelmäßigen Sozialversicherungspflicht von Honorarärztinnen und Honorarärzten. Am 7. Juni 2019 standen insgesamt vier Verfahren zum Status von Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen zur Entscheidung an. Als Leitfall für die Entscheidung des BSG wurde der Fall mit dem Aktenzeichen B 12 R 6/18 R verhandelt.

Den folgenden Kriterien maß das Bundessozialgericht im genannten Leitfall entscheidende Bedeutung bei:

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Ablauforganisation: Regulatorische Vorgaben in den stationären Pflegeeinrichtungen führen im Regelfall dazu, dass eine Eingliederung der Honorarpflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungssstruktur der Einrichtung angenommen wird. Die Pflegefachkraft im Leitfall habe – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf eingesetzt.

Keine nennenswerten unternehmerischen Entscheidungsspielräume: Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Pflegekraft in einer stationären Pflegeeinrichtung regelmäßig nicht gegeben. Freiräume dabei, welche Personen gepflegt werden und in welcher Reihenfolge die Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, seien keine gewichtigen Indizien für eine Selbstständigkeit.

Fachkräftemangel zählt nicht als Argument: Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht. Nach Auffassung des BSG könnten sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Wir empfehlen Ihnen, in rechtssichere Vertragsformen wie beispielsweise die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zu wechseln und sich damit die gewohnte Flexibilität sowie attraktive Vergütung zu sichern. Alternativ dazu vermitteln wir Sie auch in befristete oder unbefristete Direkt-/Festanstellungen in Kliniken und sonstige medizinische Einrichtungen. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern.

doctari vermittelt Sie in die Vertragsform, die zu Ihrem Leben passt und Ihnen genau die Flexibilität bietet, die sie heute wünschen. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ): Sie sind dauerhaft oder temporär bei einer doctari Gesellschaft angestellt und werden in passende Einsätze mit attraktiven Rahmenbedingungen vermittelt.
  • Befristete Anstellung in einer Klinik: Sie sind für die Dauer Ihres Einsatzes befristet bei der Klinik (bzw. sonstigen medizinischen Einrichtung) angestellt. Für den Befristungszeitraum ist die Klinik Ihr Arbeitgeber.
  • Festanstellung in einer Klinik: Sie sind direkt bei der Klinik (bzw. sonstigen medizinischen Einrichtung) unbefristet angestellt. Diese wird unbefristet mit allen Rechten und Pflichten ihr Arbeitgeber.

Welche Vertragsform für Sie am besten passt, entscheiden Sie. Wir beraten Sie gern.

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Wir beraten Sie gern zu allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung und andere Alternativen.

doctari Susanne GrubeVermittlung von Pflegekräften

Susanne Grube
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